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Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchenverordnung

Prüfbericht der Untersuchung auf AFB
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Prüfbericht der Untersuchung auf AFB

Die Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchen-verordnung hat regional unterschiedliche, weitere Bezeichnungen wie Seuchenfreiheitsbescheinigung oder Gesundheitszeugnis.

Die Bescheinigung bezieht sich ausschließlich auf den Erreger der Amerikanischen Faulbrut (Paenibaciluus larvae). Es wird darin bescheinigt, dass die Völker frei von Amerikanischer Faulbrut sind und der Herkunftsort nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt.

Diese Bescheinigung wird benötigt, wenn Bienenvölker an andere Standorte außerhalb des bisherigen Bezirkes verbracht werden. Das Verstellen von Bienenvölkern muss unverzüglich nach dem Eintreffen am neuen Standort der zuständigen Stelle unter Vorlage einer gültigen Bescheinigung angezeigt werden. In einigen Gemeinden wird ein Wanderantrag mit Bescheinigung im Voraus erwartet. Die Bescheinigung ist gültig, wenn sie nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt wurde und nicht älter als neun Monate ist.

Bescheinigung nach §5 der BienSeuchV
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Bescheinigung nach §5 der BienSeuchV

Es gibt in einzelnen Bundesländern und Landkreisen eigene Gesetze und Verordnungen. Das Ausstellen der Bescheinigung kann in einigen Regionen durch den Bienensachverständigen (BSV) erfolgen.

Die Ausgabe der Bescheinigung ist in der Regel an die vorherige Entnahme und Untersuchung einer Futterkranzprobe gebunden. Die Entnahme der Probe erfolgt durch den Veterinär des Veterinäramtes oder einen beauftragten Bienensachverständigen (BSV). Auch bezüglich der Entnahme der Futterkranzprobe sollte man sich frühzeitig nach dem regionalen Verfahren erkundigen.

Joachim Eberhardt

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