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Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)

In der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) geht es um den Schutz unserer Bienen vor Krankheiten. In den Maßnahmen der Verordnung wird die praktische Umsetzung des deutschen Tierseuchengesetzes (TierSG) auf die Haltung von Honigbienen im Speziellen geregelt.

Generell dient das TierSG der Gefahrenabwehr für Mensch und Tier. Am 1. Mai 2014 ist eine Neufassung in Kraft getreten. Es soll schwerwiegende Gefährdungen der Viehbestände und der menschlichen Gesundheit verhindern. Tierseuchen im Sinne des Gesetzes sind Krankheiten, die bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen (Zoonosen) übertragbar sind. Das Gesetz betrifft daher auch das Inverkehrbringen tierischer Produkte.

Die Maßnahmen der BienSeuchV, die sich aus dem Gesetz im Speziellen für die Bienenhaltung ableiten, sollen die Ausbreitung von Bienen-Krankheiten und Parasiten verhindern. Regeln für den Transport von Bienen und die Möglichkeit Sperrbezirke einzurichten, sollen die Verbreitung ansteckungsverdächtiger oder seuchenverdächtiger Bienenvölker verhindern. Im Fokus sind dabei die Amerikanische Faulbrut und der Befall mit verschiedenen Milben wie der Tracheenmilbe (Acarapis woodi) und der Varroamilbe (Varroa destructor). Eine mögliche Einschleppung des Kleiner Beutenkäfer und Milben der Gattung Tropilaelaps soll verhindert werden.

Bei der BienSeuchV steht die wirtschaftliche Bedeutung unseren Honigbienen im Vordergrund. Krankheiten und Parasiten der Biene werden nicht auf den Menschen übertragen. Eine Gefährdung des Menschen geht von erkrankten Bienen oder ihren Produkten nicht aus.

Die BienSeuchV muss beachtet werden bei der Haltung von Bienen an einem Dauerstand und bei der Wanderimkerei (Wanderstand). Aus der Verordnung ergeben sich Pflichten zur Vorsorge und Behandlung von Bienenkrankheit sowie zur Bekämpfung von Parasiten. Es gibt Vorschriften zum An- und Verkauf sowie zum Ex- und Import von Bienenvölkern.

Joachim Eberhardt

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