Honigverordnung (HonigV)
Die Honigverordnung (HonigV) gilt für alle Honig-Erzeugnisse, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden
. Die Verordnung wurde vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen. Die Verordnung ist in der Fassung vom August 2007 gültig. Die rechtlichen Grundlagen der HonigV sind das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (
GB) sowie die Europäische Honig-Richtlinie der Europäischen Union.
Die zentrale Aufgabe der HonigV ist der Schutz des Verbrauchers. Die Verordnung definiert eindeutig, was als Honig bezeichnet werden darf und legt Mindeststandards der Qualität für Honig fest. Des Weiteren bestimmt die HonigV alle Verkehrsbezeichnungen, unter denen Honig gehandelt werden darf.
Die HonigV definiert: Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen
. Dies bedeutet, dass dem Honig nichts hinzugesetzt werden darf. Es darf kein Zucker ergänzt werden, um den Wassergehalt zu senken. Es dürfen, solange das Produkt als Honig verkauft wird, auch keine Gewürze etc. hinzugefügt werden, um spezielle Aromen zu erhalten.
Die Verordnung gibt vor, wie Honig behandeln werden darf. Dadurch wird ein Mindeststandard der Qualität gesichert: Honig dürfen jedoch keine honigeigenen Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein.