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Qualitätskontrollen des Deutschen Imkerbundes e. V.

Der Paragraf 5 „Überwachung“ der Bestimmungen zum Warenzeichen des Deutschen Imkerbundes e. V. besagt:

Der D.I.B. überwacht die Benutzung der Verbandszeichen.

Jeder Benutzungsberechtigte unterwirft sich der Aufsicht des D.I.B. hinsichtlich der satzungsgemäßen Verwendung der Verbandszeichen und verpflichtet sich, den mit der Überwachung Beauftragten auf Verlangen nach bestem Wissen und Gewissen alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, schriftliche Unterlagen vorzulegen, insbesondere die Herkunftsnachweise, Rechnungen, Verwendungsnachweise sowie eine Besichtigung seines Betriebes zu gestatten und die zur Marktkontrolle erforderlichen verkaufsfertigen Gebinde (Imker-Honigglas) zur Untersuchung durch eine anerkannte Untersuchungsstelle kostenlos entnehmen zu lassen.

Die Kosten für die Durchführung der Kontrollen trägt der D.I.B. Bei Feststellung von Verstößen des Benutzungsberechtigten gegen die Bestimmungen zu den Warenzeichen des D.I.B. können die Kosten der Untersuchung und der Probenziehung sowie die durch Wiederholungskontrollen entstehenden Kosten dem Benutzungsberechtigten auferlegt werden.

Wenn Sie Ihren Honig unter dem Warenzeichen des Deutschen Imkerbundes e. V. verkaufen, so stimmen Sie den Bestimmungen zum Warenzeichen des Deutschen Imkerbundes e. V. zu. Damit verpflichten Sie sich, den Beauftragten des D.I.B. Zugang zu Ihren Völkern und den Räumen Ihrer Imkerei zu gewähren. Sie verpflichten sich weiterhin zur kostenlosen Abgabe von Proben zur Analyse.

Es ist empfehlenswert, bei Abgabe von Proben, Gegenproben, auch Rückstellproben oder B-Proben genannt, der Honig-Lose im Betrieb aufzubewahren.

Joachim Eberhardt

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