Verpackungsverordnung und Fertigpackungsverordnung
Es gibt in Deutschland eine Verpackungsverordnung (VerpackV) und eine Fertigpackungsverordnung (FPackV). Die Verordnungen unterscheiden sich in ihren Zielen.
Verpackungsverordnung
Die Verpackungsverordnung (VerpackV) differenziert Verpackungen in Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Ziel ist die Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern und die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu fördern. Die Rücknahme- und Verwertungspflichten für Verkaufsverpackungen stellen den Kern der Verpackungsverordnung dar. Das Deutsche Imkerglas als Pfandglas ist auch in diesem Sinne eine ideale Verkaufsverpackung.
Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen aus Marketinggründen, die nicht zwingend nötig sind. Rechtlich werden Umverpackungen wie Verkaufsverpackungen behandelt.
Fertigpackungsverordnung
Die Fertigpackungsverordnung (FPackV) regelt in Deutschland alle Belange, die bei der Abfüllung von Produkten in Fertigpackungen bis 10 kg Füllgewicht zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich müssen in Deutschland alle Produkte, die in den Handel gelangen, auf den Inhalt überprüft werden. Die Prüfungen müssen dokumentiert werden. Zentrale Anforderung ist die Füllmenge. Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen die angegebene Füllmenge im Mittel nicht unterschreiten. Also, der Mittelwert aller zu einem Zeitpunkt abgefüllten 500g-Gläser darf den Nennwert von 500 g nicht unterschreiten. Die maximal zulässige Minusabweichung des einzelnen Glases beträgt 3 % des Nennwertes (bei maximal 2 % der Gläser).
Bei Abfüllung durch Abfüllmaschinen muss durch Stichproben die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden.