fehlerhaftes Mindesthaltbarkeitsdatum

Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums auf diesem Gewährverschluss ist fehlerhaft. Dass der Tag nicht angegeben wurde ist laut Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zulässig, da die Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt.
Aber, läßt man die Angabe des Tages weg, so ist die Formulierung „mindestens haltbar bis Ende ...“ zu verwenden.